Hospitalisation gegen den Willen der Eltern
Ablauf für die Hospitalisation eines Kindes im Kinderspital gegen den Willen der Eltern
- Faktenlage dokumentieren (Fotos, Befunde, Aussagen usw.)
- In Notfällen kann (lebensbedrohliche Situation) ein Kind immer hospitalisiert und behandelt werden, auch gegen den Willen der Eltern.
- In allen anderen Fällen muss, bevor das Kind hospitalisiert werden kann, Kontakt mit der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aufgenommen werden. Die Kindes- und Erwachsenschutzbehörden sind jeweils von Montag bis Freitag erreichbar. Es besteht kein Pikettdienst.
- Die Behörden werden erst aufgrund der schriftlichen Unterlagen entscheiden, ob den Erziehungsberechtigten vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht (die "Obhut") entzogen werden kann. Deshalb müssen die genannten Punkte (Faktenlage, Einschätzung, Notwendigkeit der Hospitalisation, Gefährdung des Kindes) schriftlich festgehalten werden.
Wichtig:
- In der Meldung an die Behörde müssen ein Antrag auf einen vorsorglichen (superprovisorischen) Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ("Obhutsentzug") sowie ein Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde (Rekurs) formuliert sein. Dies muss dann auch in der behördlichen Verfügung festgehalten sein!
- Muss das Kind aus medizinischer Sicht auch – entgegen dem Willen der Eltern - behandelt werden, muss im Antrag auf einen superprovisorischen Enzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts auch ein Antrag auf eine Behandlung des Kindes gegen den Willen der Eltern gestellt werden. Nur in Notfällen, darf ein so hospitalisiertes Kind gegen den Willen der Eltern behandelt werden!
- Hier findet sich der Link zum Dokument, wenn eine FU (Fürsorgerische Unterbringung) in Absprache mit dem K+L-Dienst oder dem Pikett des KJPD nötig wird